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ZEITARBEIT
Zeitarbeit ist das Kerngeschäft der Franz & Wach Gruppe. Mit einer Vielzahl von Filialen zwischen Leipzig und St. Gallen, zwischen Speyer und München steht sie den Unternehmen als strategischer Partner in der Personalplanung zur Verfügung.

Als kundenfreundliches Unternehmen geht das Dienstleistungsangebot auf die jeweiligen Kundenbedürfnisse ein. Gleichzeitig bildet ein aufrichtiger und vertrauensvoller Umgang mit Mitarbeitern wie mit Kunden das Rückgrat der Unternehmenskultur.
 








ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGN

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Betriebsnummer:67228271

1. Allgemeines

1.1 Die unbefristete Erlaubnis zur Überlassung von Arbeitnehmern wurde durch die Regionaldirektion Baden-Württemberg, der Bundesagentur für Arbeit erteilt.
1.2 Franz & Wach GmbH-Arbeitnehmer stehen Ihnen sofort auf Abruf zur Durchführung von technischen, kaufmännischen und gewerblichen Arbeiten zur Verfügung.

2. Auftragsbedingungen

2.1 Für jeden Auftrag muss gemäß § 12 AÜG zwischen Auftraggeber und der Franz & Wach GmbH ein schriftlicher Vertrag zugrunde liegen.
2.2 Zusatzvereinbarungen bzw. Nebenabreden sind schriftlich zu vereinbaren und zu bestätigen.
2.3 Die Franz & Wach GmbH ist Arbeitgeber ihrer überlassenen Arbeitnehmer (im Folgenden Zeitarbeitnehmer genannt) gemäß AÜG mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten.

3. Weisungs- und Kontrollfunktionen des Auftraggebers

3.1 Dem Auftraggeber obliegen vor allem die Erteilung der Arbeitsanweisungen, die Kontrolle der Arbeitsausführung und die Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften.
3.2 Dem Zeitarbeitnehmer dürfen nur solche Tätigkeiten zugemutet werden, die dessen Berufsbild entsprechen. Weiterhin dürfen nur solche Geräte, Maschinen und Werkzeuge bedient werden, die für die Tätigkeit erforderlich sind.
3.3 Die Franz & Wach GmbH haftet nicht für Schäden die durch den Zeitarbeitnehmer verursacht wurden.
3.4 Der Entleiher ist verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen des Arbeitsschutzes und die Unfallverhütungsvorschriften zu erfüllen sowie im Verhältnis zum Zeitarbeitnehmer seinen etwaigen betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten nachzukommen.

4. Inkassoberechtigung

Der von der Franz & Wach GmbH entsandte Zeitarbeitnehmer
hat keine Inkassoberechtigung. Auch darf er nicht
-ohne eine von der Franz & Wach GmbH ausgestellte schriftliche
Genehmigung zu besitzen- mit Geld und anderen Zahlungsmitteln
beauftragt werden. Vorschüsse oder Zahlungen
des Arbeitgebers darf der von Franz & Wach entsandte
Zeitarbeitnehmer nicht in Empfang nehmen.

5. Rücktritt von einem erteilten Auftrag durch die Franz & Wach GmbH

5.1 Die Franz & Wach GmbH ist berechtigt, bei Eintritt von außergewöhnlichen Umständen von einem erteilten Auftrag ersatzlos ganz oder teilweise zurückzutreten bzw. ihn zeitlich zu verschieben. Hierzu gehören alle Umstände, die die Überlassung zeitweise oder dauernd erschweren oder unmöglich machen. Schadensersatzleistungen sind ausgeschlossen.
5.2 Bei einem legalen Arbeitskampf werden keine Zeitarbeitnehmer überlassen.

6. Unfallmeldung

6.1 Die Franz & Wach GmbH ist im Falle eines Arbeitsunfalles des Zeitarbeitnehmers durch den Auftraggeber noch am Unfalltag zu verständigen.
6.2 Die Unfallmeldung erfolgt durch die Franz & Wach GmbH bei der zuständigen VBG.

7. Beginn und Ende der Tätigkeit

Gemäß Arbeitnehmerüberlassungsvertrag

8. Preise und Zahlungsbedingungen

8.1 Es gelten die im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag genannten Preise.
8.2 Zuschläge werden folgendermaßen berechnet:
- ab 40 Stunden pro Woche : 25 % Aufschlag
- Nachtarbeit (20 Uhr bis 06 Uhr): 25 % Aufschlag
- Sonntagsarbeit: 50 % Aufschlag
- Feiertagsarbeit: 125 % Aufschlag
8.3 Die Rechnungen sind sofort nach Erhalt zahlbar, rein netto.

9. Gewährleistung

Falls die Leistungen eines Zeitarbeitnehmers der Franz & Wach GmbH nicht den Anforderungen des Auftraggebers entsprechen und die Franz & Wach GmbH innerhalb von 4 Stunden nach Arbeitsantritt durch den Auftraggeber verständigt wird, kann die Franz & Wach GmbH im Rahmen ihrer Möglichkeiten eine Ersatzkraft zur Verfügung stellen. Die ersten 4 Stunden werden dann nicht noch einmal berechnet.

10. Nebenabreden und Vertragsänderungen

10.1 Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
10.2 Sollte eine Bestimmung oder ein Teil einer Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nichtig sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen, bzw. Teile der übrigen Bedingungen.

11. Gerichtsstand

Ausschließlicher Gerichtsstand ist Crailsheim.

12. Übernahme von Mitarbeitern

12.1 Eine Übernahme von Zeitarbeitnehmern der Franz & Wach GmbH durch den Auftraggeber innerhalb der ersten sechs Monate gilt als Vermittlung und begründet einen Honoraranspruch der Franz & Wach GmbH, ohne dass ein ausdrücklicher Vermittlungsauftrag erteilt wurde.

12.2 Der Honoraranspruch berechnet sich wie folgt:

Je nach dem, in welchem der ersten sechs Monate der Zeitarbeitnehmer aus dem Auftragsverhältniss von dem Auftragnehmer übernommen wird, sechstelt sich der Honoraranspruch (erster Monat 100%, zweiter Monat 83,3%, dritter Monat 66,64%, vierter Monat 49,98%, fünfter Monat 33,32% und im sechsten Monat 16,66%). Der Honoraranspruch bezieht sich auf die Bruttovergütung der ersten sechs Monate, die zwischen der Franz & Wach GmbH und dem betreffenden Zeitarbeitnehmer vereinbart wurde.

12.3 Wird ein Zeitarbeitnehmer der Franz & Wach GmbH, dessen Arbeitsverhältnis durch Kündigung des Arbeitnehmers geendet hat, innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Franz & Wach GmbH von dem Auftraggeber eingestellt, bei dem der Zeitarbeitnehmer zuletzt im Einsatz war, so gilt dies ebenfalls als Vermittlung und begründet einen Honoraranspruch der Franz & Wach GmbH, ohne dass ein ausdrücklicher Vermittlungsauftrag erteilt wurde.

13. Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Beide Vertragsparteien verpflichten sich, das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz zu beachten und anzuwenden.



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